Ausländische Alterseinkünfte

Bisheriger Rechtsstand
Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen unterliegen nach gegenwärtigem Rechtsstand auch dann nicht der inländischen nachgelagerten Besteuerung bzw. der vollen Einkommensteuerpflicht, wenn diese Anwartschaften auf steuerbegünstigten oder steuerfreien Beiträgen basieren bzw. wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerfrei gestellt waren. Dadurch kam es für Bezieherinnen und Bezieher solcher Leistungen zu einer Besserstellung gegenüber Inlandsfällen.
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Mandanteninformation: Die Einführung der E-Rechnungspflicht 2025

Die neue E-Rechnungspflicht – Das kommt auf Sie zu

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ab dem 1.1.2025 besteht für Unternehmer in Deutschland in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Erstellung und zum Empfang einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Verpflichtung betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

In Kürze:
Was ist eine E-Rechnung?

Das neue E-Rechnungsformat deckt sich nicht mit dem, was gemeinhin unter E-Rechnungen verstanden wird. Eine E-Rechnung muss zukünftig einem bestimmten Format entsprechen, das elektronisch ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden kann. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder mit ihr kompatibel sein. In der Praxis wird es nach aktuellem Stand folgende zwei Formate geben, in denen eine E-Rechnung erstellt werden kann (XRechnung & ZUGFeRD).
Wichtig: Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format fallen nicht darunter. Diese werden künftig als „sonstige Rechnung“ bezeichnet. Weiterlesen

Verlustverrechnung 2025

Verlustverrechnung
Seit 2020 dürfen bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen nur in Höhe von € 20.000,00 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Namentlich handelte es sich dabei um Verluste aus Termingeschäften sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 Einkommensteuergesetz/EStG).
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Jahressteuergesetz 2024

Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden auf Bundesrat-Empfehlung einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse sowie für Handwerkerleistungen geschaffen. Mit dem neuen § 35a Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG, der wie folgt lautet: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass die bzw. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto der Erbringerin bzw. des Erbringers der Leistung erfolgt ist“, wird klargestellt, dass diese Voraussetzungen auch für Pflege- und Betreuungsleistungen erfüllt sein müssen. Die Neufassung erwähnt „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ nicht mehr namentlich.
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Kapitallebensversicherungen vor 2005

Ertragsanteilsbesteuerung
Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenleistungen besteuerte die Finanzverwaltung bisher mit dem Ertragsanteil. Letzteres wurde allerdings vom Bundesfinanzhof/BFH in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) dahingehend interpretiert, dass Rentenzahlungen erst ab diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterliegen dürfen, ab diesem das in der Ansparzeit angesparte Kapitalguthaben verbraucht ist.
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Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025

Mindestlohn
Zum 1.1.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,41 auf € 12,82 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2025 ein Bruttomonatslohn von mindestens (12,82 x 173,33 Arbeitsstunden =) € 2.222,09 erreicht.
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Wichtige Steuerbeträge 2025

Grundfreibetrag
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.
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