Die wichtigsten Bilanzkennzahlen

Bilanzsaison 2024/2025
Die erste Hälfte eines jeden Jahres ist im Regelfall geprägt von Bilanzpräsentationen der Unternehmen für das vergangene Geschäftsjahr. Neben den klassischen Bilanzzahlen wie dem „Jahresüberschuss“ (= Saldo aus Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung) oder dem „Bilanzgewinn“ (= Jahresüberschuss, berichtigt um Gewinn-/Verlustvortrag und ggf. Einstellungen/Entnahmen in/aus den Gewinnrücklagen) enthalten die Bilanzen und Geschäftsberichte der börsennotierten Aktiengesellschaften Bilanzkennzahlen in Großbuchstaben wie EBIT, EBITDA oder EBITDASO.
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Mitwirkungspflichten für Krypto-Anleger

Einzelfragen
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 6.3.2025 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte IV C 1 – S 2256/00042/064/043) seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und Krypto-Anleger erweitert (Neuer Teil III „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ Rz. 87 ff.). Dabei werden an Privatanlegerinnen und Privatanleger strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.
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Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten
Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.
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Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag

Koalitionsvertrag
Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.
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