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Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte

Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2026

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte konnten bisher auf eigenen Wunsch auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Befreiungserklärung war während der laufenden Beschäftigung unwiderruflich und verlor erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Diese oftmals als „Einbahnstrassenregelung“ bezeichnete Dauerwirkung ist in der Vergangenheit immer mehr in Kritik geraten.

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