Schlagwortarchiv für: Kurzarbeitergeld

Urlaub in der Kurzarbeit

Wissenswertes für Arbeitgeber

Urlaubsanspruch
Grundsätzlich besteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit fort. Der Urlaub ist vom Arbeitgeber mit dem üblichen Lohn zu vergüten. Denn Kurzarbeit darf sich nicht negativ auf den Urlaubsgeldanspruch auswirken. Grundsätzlich berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Bestand in dieser Zeit Kurzarbeit und ist es zu einer Arbeitslohnverkürzung gekommen, muss diese bei der Urlaubsgeldberechnung außer Ansatz bleiben. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz. Trotz Kurzarbeit darf somit die Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer erhält, nicht geringer ausfallen als das übliche Arbeitsentgelt. Weiterlesen

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten

Kurzarbeitergeld
Viele Unternehmen müssen für ihre Arbeitnehmer während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden erheblich gelockert. So können Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Und Arbeitgeber erhalten die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden. Weiterlesen

Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat in einem Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13.3.2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet. Voraussichtlich bis Anfang April gelten folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

• Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % (normal liegt diese Schwelle bei 30 %) der Belegschaft. Das heißt, dass Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall infolge ausbleibender Aufträge betroffen sind.
• Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
• Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
Anträge auf Kurzarbeitergeld sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen.
Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu einem Jahr bewilligt werden.
Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrem Arbeitsplatz zur Betreuung ihrer Kinder für auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage ohne Lohneinbußen fernbleiben (§ 616 BGB). Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht anderweitig betreut werden können.
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