Anhebung der Jahresfreigrenzen
Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze 2021 beträgt € 33.912,00 (bisher € 1.944,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuerschuld von bis zu € 16.956,00 (bisher € 972,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuerschuld von € 33.912,00 keinen Solizuschlag mehr zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bzw. € 151.000,00 bei Zusammenveranlagung). Neben der Lohnsteuer fällt nur noch dann ein Solizuschlag an, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.413,00 bzw. in der Steuerklasse III mehr als € 2.826,00 beträgt. Weiterlesen