Energiepreispauschale

Was dem Steuerzahler „netto“ bleibt

Großer Aufwand wenig Nutzen
Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 beschlossen. Diese Einmalzahlung wurde den meisten Zahlungsempfängern im September 2022 ausbezahlt bzw. gutgeschrieben. Der administrative Aufwand ist dabei enorm. Elf neue Paragrafen mussten im Einkommensteuergesetz allein für die Energiepreispauschale eingefügt werden (vgl. XV- Abschnitt §§ 112 bis 122).
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Fahrten zur Arbeit mit Betriebs-Pkw

Betriebs-Pkw

Pauschalbewertung
Für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit einem unentgeltlich überlassenen Betriebs-Pkw muss der Arbeitgeber 0,03 % des Listenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Pauschalbewertung kommt zur pauschalen 1-%-Regelung für die private Nutzung des Pkw hinzu. Der Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Anzahl der Fahrten auch tatsächlich durchführt.
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Neues Inflationsausgleichsgesetz

Kalte Progression

Kalte Progression
Der Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Unternehmer usw. steuerlich entlasten. Dies soll durch einen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ erfolgen. Unter einer „kalten Progression“ versteht man die Steuermehrbelastung, verursacht durch eine Nichtanpassung oder einer zu geringen Anpassung des progressiven Steuertarifs an die aktuellen Inflationsraten. Inflationsbedingte Lohnerhöhungen werden so durch höhere Steuern im Regelfall aufgefressen. So wäre der reale Lohnzuwachs von 5 % bei einer Preissteigerungsrate von 5 % und einer progressionsbedingten Steuermehrbelastung von beispielsweise 2 % negativ.
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Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Säumniszuschlag

Säumniszuschläge
Wird eine Steuer nicht fristgerecht entrichtet (es gilt eine Karenzfrist von 3 Tagen), ist für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abgabenordnung/AO).
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Abgeltungsteuer bleibt vorerst

Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Verfassungsprüfung
Kapitalanleger mussten seit März dieses Jahres um die im Vergleich zum progressiven Einkommensteuertarif günstigeren Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zittern. Denn der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hielt die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).
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