GmbH-Geschäftsführer
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer zugleich GmbH- Gesellschafter ist und genügend Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung einzuwirken und deren Entscheidungen zu beeinflussen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital besitzt oder exakt 50 % oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung über eine umfassende Sperrminorität verfügt, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Weiterlesen