Schlagwortarchiv für: Steuer

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Infektionsschutzgesetz
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, auch 2022 ein Homeoffice anbieten. Nach § 28 b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies mindestens bis zum 31.3.2022, wobei aktuell eine Verlängerung um drei Monate bis 30.6.2022 diskutiert wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls vorhanden (§ 28 b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes).
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Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte

Selbstanzeige
Durch eine wirksame Selbstanzeige kann ein Steuerpflichtiger bei einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Dann müssen nur Steuern und steuerliche Nebenleistungen nachträglich entrichtet werden. Eine wirksame Selbstanzeige schützt trotz Straffreiheit jedoch nicht vor berufs- oder disziplinarrechtlichen Sanktionen.
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Corona bedingte Steuererleichterungen verlängert

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022

Reinvestition für Ersatzbeschaffung
Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.
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Koalitionsvertrag 2021-2025

Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022

Koalitionsvertrag
Die neue Bundesregierung hat Ende letzten Jahres ihren Koalitionsvertrag 2021-2025 vorgestellt. Dieser beinhaltet weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Änderungen. Diese betreffen insbesondere den Klimaschutz.
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Steuerklassenwahl 2022

Mögliche Lohnsteuerklassenkombination
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können hinsichtlich der Lohnsteuerklassen wählen, ob beide der Steuerklasse IV zugeordnet werden oder der höherverdienende Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert wird. Letzteres ist darauf abgestimmt, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner in etwa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte in etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. In der Kombination III/V muss von beiden Ehegatten immer eine Steuererklärung abgegeben werden.
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Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle

Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Meldungen nach dem AIA
Die zunehmenden Auswertungen der Meldungen im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) rücken die Tätigkeiten der Steuerfahndung sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle in den Vordergrund. Während die Steuerfahndung (Steufa) die „Polizei“ der Finanzbehörde ist, stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu) die „Staatsanwaltschaft“ der Finanzbehörde dar. Nach dem Gesetz (§ 208 Abgabenordnung-AO) hat die Steuerfahndung die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und deren Besteuerungsgrundlage zu ermitteln sowie unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Dagegen ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle für die Ermittlung des strafrechtlichen Sachverhalts zuständig, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegt.
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Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs

Mindestlohn
Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2022 auf € 9,82 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 9,82 x 174 Arbeitsstunden =) € 1.708,68 erreicht.
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Sachbezüge für Mitarbeiter 2022

Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten

Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Ab Januar 2022 können Arbeitnehmern Sachbezüge im Wert von € 50,00 pro Kalendermonat, jährlich insgesamt € 600,00, steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Bislang waren es maximal € 44,00 im Monat bzw. € 528,00 im Jahr. Unverändert handelt es sich bei der Betragsgrenze um eine Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen. Ein Betragsausgleich unter mehreren Kalendermonaten oder auf das Jahr gerechnet ist nicht möglich. Wird die Freigrenze in einem Monat überschritten, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.
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Globale Mindeststeuer kommt

OECD Steuerreform nimmt Gestalt an

Mindeststeuersatz 15 %
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Oktober eine umfassende Reform des internationalen Steuersystems zum Abschluss gebracht. Dieses sieht vor, dass multinationale Unternehmen ab 2023 einen Mindeststeuersatz von 15 % auf ihren steuerpflichtigen Gewinn zahlen müssen. Damit dürfte die Zeit des Steuerdumpings für große Konzerne enden oder zumindest stark eingeschränkt werden. Reform ist es vor allem, die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Steueroasen zu verhindern. Der neue Mindeststeuersatz soll für große Unternehmen mit Umsätzen über € 750 Mio. gelten. Die Mindeststeuer fällt unabhängig vom Sitz des Unternehmens an. Das heißt, zahlt ein Unternehmen mit einer Tochterfirma im Ausland weniger Steuern, kann der Heimatstaat die Differenz einfordern.
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Unterlagen, die am 31.12.2021 vernichtet werden können

Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
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