Mindestlohn ab 1.7.2021

Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung

Erhöhung des Mindestlohns
Gemäß der von der Mindestlohnkommission festgelegten Mindestlohnanpassungsverordnung erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn zum 1.7.2021 um € 0,10 auf € 9,60 je Arbeitsstunde. Bei vierzigstündiger Wochenarbeitszeit beträgt der Brutto-Mindestmonatslohn somit künftig € 1.670,40 (€ 9,60 Mindestlohn multipliziert mit 174 Arbeitsstunden). Weiterlesen

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021

Versandhandel wird Fernverkauf
Zum 1.7.2021 trat die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes in Kraft. Die wesentlichen Änderungen aus dem Digitalpaket sind u. a. der Ersatz der bisherigen „Versandhandelslieferungen“ durch einen „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“. Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf wird die Lieferung eines Gegenstands an (private) Abnehmer in anderen EU-Ländern bezeichnet. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung bleibt unverändert. Weiterlesen

Besteuerung der Renteneinkünfte

Zwei neue BFH-Urteile

Besteuerung der Renteneinkünfte
Renteneinkünfte werden seit der Umstellung des Systems der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz von 2005 nachgelagert besteuert. Der Gesetzgeber kam damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach (Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99 BStBl 2002 II S. 618). Zur Vermeidung von Steuerausfällen wurde der Anteil der als Sonderausgaben abzugsfähigen Rentenbeiträge zunächst auf 60 % beschränkt und seither stufenweise angehoben. Erst ab 2025 können die Rentenbeiträge zu 100 % als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug wurde nicht zugelassen. Parallel dazu wurde der steuerpflichtige Anteil der Rentenbezüge im Jahr 2005 auf 50 % festgesetzt, wodurch viele Rentner wieder Einkommensteuererklärungen abgeben mussten. Bis 2040 wird der steuerpflichtige Anteil schrittweise auf 100 % angehoben. Die Anhebung erfolgt in 2 %-Schritten pro Jahr bis 2020 und dann in 1 %-Schritten bis 2040 (§§ 10 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Weiterlesen

Ferienjobs für Schüler und Studenten

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

Geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung einer zeitlich geringfügigen Beschäftigung, da sie auf wenige Wochen befristet sind und im Allgemeinen drei Monate nicht überschreiten. Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Ferienjob insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreitet. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen. Zur Berechnung der Fristen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn zurückgelegten Schülerjobs in Form einer kurzfristigen Beschäftigung in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet regelmäßig aus. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für Schüler besteht jedoch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen. Weiterlesen

Steuerfreie Corona-Prämie

Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert
Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit dem 1.3.2020 einen Corona-Bonus bis zu maximal € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Der Bonus kann sowohl als Geldleistung als auch als Sachbezug gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Weiterlesen

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“
Als Share Deal wird der Erwerb eines Unternehmens durch den Kauf der Gesellschaftsanteile verstanden. Der Share Deal ist dabei oftmals eine Alternative zum Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Kauf des gesamten Unternehmensvermögens (Asset Deal). Beim Erwerb einer Immobilie im Wege eines Share Deals kaufen Investoren statt der Immobilie die Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist. Solche Share Deals waren bislang grunderwerbsteuerfrei, wenn die Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile erworben haben. Die übrigen fünf Prozent gingen dabei im Regelfall an mitgebrachte Drittinvestoren. Nach fünf Jahren konnten alle Anteile steuerfrei auf den Hauptinvestor übergehen. Weiterlesen