Die betriebsnahe Veranlagung

Betriebsprüfung und betriebsnahe Veranlagung

Steuerfestsetzungsverfahren
Im Steuerfestsetzungsverfahren kann das Finanzamt fallweise entscheiden, ob bzw. welche Punkte einer Steuererklärung besonders geprüft werden sollen. Da umfangreiche Außenprüfungen wegen der begrenzten Personalressourcen der Finanzverwaltung nicht in allen Fällen möglich sind, erfolgen besondere Prüfungen im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung. Hier nehmen Finanzbeamte der Feststellungs- bzw. Veranlagungsstelle einzelne erklärte Sachverhalte des Steuerpflichtigen besonders unter die Lupe. Bei der betriebsnahen Veranlagung geht es also um die Prüfung bestimmter einzelner Sachverhalte, nicht um eine komplette Prüfung eines Unternehmens oder einer Steuererklärung. Weiterlesen

Geltendmachung von Verlusten aus Veräußerung wertloser Aktien

Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Kommt es im Rahmen der Veräußerung zu negativen Erträgen, stellt sich die Frage, ob und wie der Fiskus an dem Verlust beteiligt werden kann. Ein steuerlich maßgeblicher Verlust lässt sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) München nicht bereits durch den eingetretenen Wertverlust allein, jedoch durch Veräußerung der Anteile begründen. Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn die wertlosen Aktien ohne Gegenleistung an fremde Dritte übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt (Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16). Weiterlesen

Neuerungen im Steuer- und Sozialrecht 2018

Neuerungen im Steuer- und Sozialrecht 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018

Abgabetermine für Steuererklärungen 2018
Einkommensteuererklärungen können erstmals in 2019 für 2018 bis zum 31.7. (bisher 31.5.) abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt eine verlängerte Frist bis zum 28.2. des nächsten Jahres (bisher 31.12.). Auf die in 2018 für 2017 abzugebenden Steuererklärungen sind noch die bisher geltenden Fristen, d. h. 31.5. bzw. 31.12., anzuwenden. Weiterlesen