Besteuerung von E-Dienstwagen

Förderung der Elektromobilität
Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ werden ab 2019 Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge steuerlich entlastet. Statt für die Privatnutzung 1 % des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat zu versteuern, müssen Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern.

Zeitliche Anwendung
Mit Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die bisher umstrittene Frage der zeitlichen Anwendung wie folgt: Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das betreffende Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Wichtig
Das BMF machte im o. g. Schreiben deutlich, dass die Neuregelung nicht für betriebliche Kraftfahrzeuge gilt, die der Arbeitgeber bereits vor dem Jahreswechsel einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dem Grunde nach um ein E-Fahrzeug handelt.
Stand: 5.2.2019