Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!
Elektronische Registrierkassen
Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihrem Geschäftsbetrieb elektronische Registrierkassen verwenden, sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, jede Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten (§146a der Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Im November 2019 hatte das BMF mit Schreiben vom 4.11.2019 (IV A 4-S 0319/19/10002:001) eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 eingeräumt. Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Länderspezifische Ausnahmeregelungen
Einzelne Länder, u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, gewähren jedoch Fristverlängerungen. Niedersachsen lässt eine Nachrüstung bis 31.3.2021 zu, wenn bis spätestens 31.8.2020 ein Kassenfachhändler mit dem Einbau einer TSE beauftragt wurde und der Einbau nachweislich bis 30.9.2020 nicht möglich ist.
Stand: 29.7.2020