Scheidungskosten nicht mehr abziehbar

Fallen Scheidungskosten unter das Abzugsverbot für Prozesskosten?

Leitsatz
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter den Begriff „Prozesskosten“
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des FG werden auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter Prozesskosten erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. Der Begriff des Rechtsstreits bezeichnet im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen 2 Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren

Bei Scheidungskosten ist keine existenzielle Bedrohung vorhanden
Das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren zählen nicht hierzu. Denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16; veröffentlicht am 16.8.2017