Schlagwortarchiv für: § 240 Abgabenordnung

Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Säumniszuschlag

Säumniszuschläge
Wird eine Steuer nicht fristgerecht entrichtet (es gilt eine Karenzfrist von 3 Tagen), ist für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abgabenordnung/AO).
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