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ERSTAUSBILDUNGSKOSTEN SIND KEINE WERBUNGSKOSTEN

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien. Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht zum Steuerrecht

Wichtige anhängige Steuerverfahren in 2019

Aufwendungen für Berufsausbildung
Gemäß § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Weiterlesen