Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltung
Nach dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zählen Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen „anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)“ zum Arbeitslohn. Ausnahme: Die Kosten übersteigen € 110,00 je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen.
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