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Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Voraussetzungen, Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller dürfen sich nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Des Weiteren müssen die Betroffenen in den Monaten April und Mai 2020 Corona bedingt Umsatzeinbußen von mindestens 60 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten April und Mai 2019 erlitten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ich der Unternehmer/Freiberufler nicht schon am 31.12.2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben. Letzteres wäre u. a. dann der Fall, wenn einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist (vgl. Näheres https://www.dihk.de/de/ueber-uns/dihk-service-gmbh/projekte/beratungsfoerderung/unternehmen-in-schwierigkeiten-13394). Weiterlesen

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen

Soforthilfen des Staates
Bund und Länder gewähren Einzelunternehmern, kleinen Unternehmen oder den Angehörigen der Freien Berufe umfangreiche Soforthilfen zur Sicherung ihrer Liquidität, wenn diese infolge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. So zahlen die Behörden auf Antrag eine Einmalzahlung für drei Monate in Höhe von bis zu € 9.000,00 (für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten) bzw. von bis zu € 15.000,00 (für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten) zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe aus. Anträge können bei den zuständigen Landesbehörden gestellt werden. Eine aktuelle Übersicht hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereit (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html). Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Doch was tun, wenn die Liquiditätsspritzen bei weitem nicht ausreichen? Weiterlesen