Doppelte Haushaltsführung
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger unterhielt seine Hauptwohnung (Familienwohnung) ca. 30 km entfernt von seiner Arbeitsstätte. Er mietete sich zusätzlich in 1 km Entfernung von der Arbeitsstätte eine Zweitwohnung und wollte hierfür Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da es dem Steuerpflichtigen zuzumuten war, von der 30 km entfernten Hauptwohnung zu seiner Tätigkeitsstätte zu fahren.
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