Ferienjobs
Geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs während der Sommermonate Juli und August stellen im Regelfall eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung dar, da die Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gilt gleichwertig bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen müssen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus.
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