Schlagwortarchiv für: GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 1.904,00 sofort abschreiben

Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) grundlegend reformiert. Unter anderem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von € 200.000,00 für alle Einkunftsarten eingeführt, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Weiterlesen

Software: Update oder Upgrade?

Software
Betrieblich genutzte Software stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Aufwendungen können entweder sofort im Jahr der Anschaffung (bei Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00) oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt im Allgemeinen drei Jahre. Weiterlesen

Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Aktuelle Neuerungen ab 2018

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit, bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten – gegenwärtig – nicht mehr als € 410,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 angehoben. Darüber hinaus gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Weiterlesen