Entnahme eines Arbeitszimmers
Privates Veräußerungsgeschäft
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.
