Schlagwortarchiv für: Jahressteuergesetz 2019

VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN

Jahressteuergesetz 2019
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet) wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben. Die neuen ab 2020 geltenden Pauschalen betragen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden € 14,00 statt bisher € 12,00. Für eine Abwesenheit von 24 Stunden können ab 2020 € 28,00 (bisher € 24,00) geltend gemacht werden. Weiterlesen

Wichtige Steueränderungen 2019/2020

Zum Jahreswechsel in Kraft getretene Steueränderungsgesetze

Jahressteuergesetz 2019
Das wichtigste Steueränderungsgesetz 2019 ist das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) genannt. Zu den bisher im Regierungsentwurf nicht enthaltenen Neuregelungen zählt u. a. eine gesetzliche Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben (neuer § 32d Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2019. Nicht umgesetzt wurde die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung über steuerfreie Sachleistungen im Rahmen „alternativer Wohnformen“, wie beispielsweise das steuerfreie unentgeltliche Wohnen gegen Betreuung. Herausgenommen wurde außerdem die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. Weiterlesen

Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen

Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht

Verwaltungsauffassung bei Totalverlust
Kommt es wegen Insolvenz einer börsennotierten Aktiengesellschaft beim Anleger zu einem Totalverlust, erkennt die Finanzverwaltung diesen Totalverlust regelmäßig nicht an. Begründung: Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) würde eine entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern voraussetzen. Und weil bei einer ersatzlosen Ausbuchung von Anteilen insolventer Aktiengesellschaften regelmäßig kein Entgelt mehr fließt, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Veräußerungsgeschäft vor. Folge: Anleger bleiben auf Totalverlusten regelmäßig sitzen. Weiterlesen