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Mandanteninformation: Die Einführung der E-Rechnungspflicht 2025

Die neue E-Rechnungspflicht – Das kommt auf Sie zu

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ab dem 1.1.2025 besteht für Unternehmer in Deutschland in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Erstellung und zum Empfang einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Verpflichtung betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

In Kürze:
Was ist eine E-Rechnung?

Das neue E-Rechnungsformat deckt sich nicht mit dem, was gemeinhin unter E-Rechnungen verstanden wird. Eine E-Rechnung muss zukünftig einem bestimmten Format entsprechen, das elektronisch ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden kann. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder mit ihr kompatibel sein. In der Praxis wird es nach aktuellem Stand folgende zwei Formate geben, in denen eine E-Rechnung erstellt werden kann (XRechnung & ZUGFeRD).
Wichtig: Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format fallen nicht darunter. Diese werden künftig als „sonstige Rechnung“ bezeichnet. Weiterlesen

Unrichtiger Steuerausweis

Umsatzsteuerausweis
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis. Ein unrichtiger Steuerausweis liegt bei Anwendung des falschen Umsatzsteuersatzes vor. Weist z. B. eine Kleinunternehmerin bzw. ein Kleinunternehmer oder sonstiger nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigter Unternehmer die Steuer aus, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor (§ 14c Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Konsequenz eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises ist bzw. war, dass die Rechnungsausstellerin bzw. der Rechnungsaussteller die Steuer schuldet.
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Umstellung auf neue E-Rechnungen

E-Rechnungen
Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die obligatorische Ausstellung elektronischer Rechnungen für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt. Entsprechende Änderungen wurden in § 14 Umsatzsteuergesetz/UStG vorgenommen. Eine elektronische Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG liegt vor, wenn diese „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die elektronische Verarbeitung ermöglicht“. Zur Erfüllung des maßgeblichen strukturierten elektronischen Formats sind bestimmte EU-Vorschriften einzuhalten. Alle anderen Rechnungen, die nicht in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden (z. B. Rechnungen im PDF-Format übermittelt durch E-Mail), gelten als sonstige Rechnungen.
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Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Referentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:
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Entbürokratisierung III

Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bürokratieentlastungsgesetze gab es in den vergangenen Jahren bereits zwei. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) will die Bundesregierung den Bürokratieabbau weiter vorantreiben. „Schlanke und effiziente Gesetze“ sollen künftig den „Kernbestandteil der Mittelstandspolitik“ bilden. So steht es im Gesetzentwurf (vom 14.10.2019, BT Drucks. 19/13959). Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf am 8.11.2019 zu. Weiterlesen