Kleinunternehmerbesteuerung 2025
Finanzverwaltung veröffentlich neues BMF-Schreiben
Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gelten ab dem 1.1.2025 solche Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die im jeweils vergangenen Jahr (2024) einen Gesamtumsatz von (netto) € 25.000,00 und im laufenden Jahr (2025) einen Gesamtumsatz (netto) von € 100.000,00 nicht überschreiten. Während die Umsatzzahlen bisher prognostiziert werden konnten und auch im Fall der Überschreitung der Umsatzgrenze für das laufende Jahr bis zum Jahresende (noch) keine Umsatzsteuerpflicht eingetreten ist, gilt seit dem 1.1.2025 eine auf tatsächliche Zahlen basierende „scharfe Grenze“. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer bereits mit dem Umsatz, mit dem sie die Umsatzgrenze von € 100.000,00 überschreiten, zu steuerpflichtigen regelbesteuerten Unternehmern werden (§ 19 Umsatzsteuergesetz/UStG und Abschnitt 19.1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE).
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