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Initiative FASTER

Quellensteuern
Einkünfte wie Dividenden, Zinsen usw. werden von vielen Mitgliedstaaten mit Quellensteuern belastet, wenn die Zahlungsempfängerin bzw. der Zahlungsempfänger in einem anderen EU-Staat bzw. im Ausland ansässig ist. Ein Großteil davon ist im Regelfall auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechenbar. Der nicht auf inländische Steuern anrechenbare Teil muss über schwierige, langwierige und aufwendige Quellensteuererstattungsverfahren beim jeweiligen Quellenstaat zurückgeholt werden. Das soll nun einfacher werden.
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Ausländische Quellensteuern
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern durch das Welteinkommensprinzip auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Letztere wird dadurch vermieden, dass die inländische Abgeltungsteuer um die anrechenbare ausländische Steuer zu mindern ist. Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern erfolgt nach einer Spezialnorm (vgl. Berechnungsformel in § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).
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