Schlagwortarchiv für: Schenkung

Steuerfallen bei teilentgeltlichen Übertragungen

BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen

Steuerfalle Gegenleistung

Vielfach werden Gegenstände, meist sind es Immobilien, ganz unbeabsichtigt teilentgeltlich übertragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Übernehmer für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen eine Gegenleistung erbringt. Eine Gegenleistung stellt beispielsweise die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des Schenkers aus der Anschaffung einer vermieteten Wohnimmobilie dar.

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Steuerpflichtige Schenkungen

Steuerpflichtige freigebige Zuwendungen

Rechtsgrundlage
Bei Vermögenswidmungen aller Art muss stets geprüft werden, ob diese der Schenkungsteuer unterliegen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist steuerpflichtig jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist (Erbschaftsteuer-Richtlinien/ErbStR RE 7.1). Weiterlesen

Schenkungsteuerfreie Zuwendung

Freigebige Zuwendung
Steuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach dieser Vorschrift muss Folgendes gegeben sein: Es muss ein wertmäßiger Gegenstand unentgeltlich zugewendet werden. Dabei muss es zu einer Vermögensverschiebung kommen, und zwar beim Geber zu einem Mittelabfluss – einer Entreicherung – und beim Beschenkten zu einem Mittelzufluss – einer Bereicherung. Außerdem muss der Zuwendende den Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt haben. Weiterlesen

Schenkungsteuerfalle GmbH-Zahlung

Neue BFH-Urteile zu überhöhten Zuwendungen

Fremdvergleich
Geschäftsbeziehungen, die eine GmbH mit ihrem bzw. ihren Gesellschafter(n) tätigt, müssen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das heißt, dass die Rahmenbedingungen so bestimmt werden müssen, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären. Weiterlesen