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Tipp: Sonderausgaben für Berufsausbildung

Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten

Erstmalige Berufsausbildung

Steuerpflichtige können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen. Diese Aufwendungen gelten als Kosten der Lebensführung und sind nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar.

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Aufwendungen für Erststudium

Kein Werbungskostenabzug
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz- EStG). Es kommt allenfalls ein Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen, maximal bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr, in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Damit können Erststudienkosten nicht mit nach dem Studium erzielten positiven Einkünfte verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtslage in einem Ende Juli veröffentlichten Urteil vom 12.2.2020 (Az. VI R 17/20) nochmals bestätigt. Weiterlesen

ERSTAUSBILDUNGSKOSTEN SIND KEINE WERBUNGSKOSTEN

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien. Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht zum Steuerrecht

Wichtige anhängige Steuerverfahren in 2019

Aufwendungen für Berufsausbildung
Gemäß § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Weiterlesen