Schlagwortarchiv für: Sonderregelungen

Kleinunternehmerbesteuerung 2025

Finanzverwaltung veröffentlich neues BMF-Schreiben

Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gelten ab dem 1.1.2025 solche Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die im jeweils vergangenen Jahr (2024) einen Gesamtumsatz von (netto) € 25.000,00 und im laufenden Jahr (2025) einen Gesamtumsatz (netto) von € 100.000,00 nicht überschreiten. Während die Umsatzzahlen bisher prognostiziert werden konnten und auch im Fall der Überschreitung der Umsatzgrenze für das laufende Jahr bis zum Jahresende (noch) keine Umsatzsteuerpflicht eingetreten ist, gilt seit dem 1.1.2025 eine auf tatsächliche Zahlen basierende „scharfe Grenze“. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer bereits mit dem Umsatz, mit dem sie die Umsatzgrenze von € 100.000,00 überschreiten, zu steuerpflichtigen regelbesteuerten Unternehmern werden (§ 19 Umsatzsteuergesetz/UStG und Abschnitt 19.1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE).
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Privatnutzung von Fahrzeugen

Wird der private Nutzungsanteil von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht durch ein Fahrtenbuch, sondern mittels der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Anteil bei Hybrid-autos und teuren Elektrofahrzeugen auf die Hälfte; bei Elektrofahrzeugen bis € 60.000,00 brutto sogar auf ein Viertel. Für die Umsatzsteuer gilt diese Sonderregelung allerdings nicht. Beträgt der Listenpreis für ein Elektrofahrzeug € 50.000,00, ist die private Nutzung mit einem Viertel von einem Prozent = € 125,00 zu versteuern. Es muss aber trotzdem Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus einem Prozent = € 95,00 für die private Überlassung abgeführt werden.
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Corona bedingte Steuererleichterungen verlängert

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022

Reinvestition für Ersatzbeschaffung
Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.
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