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Sozialversicherungspflicht bei Ferienjobs

Wann Schüler im Ferienjob der Sozialversicherungspflicht unterliegen

Wichtige Zeitgrenzen
Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.
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Ferienjobs für Schüler und Studenten

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

Geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung einer zeitlich geringfügigen Beschäftigung, da sie auf wenige Wochen befristet sind und im Allgemeinen drei Monate nicht überschreiten. Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Ferienjob insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreitet. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen. Zur Berechnung der Fristen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn zurückgelegten Schülerjobs in Form einer kurzfristigen Beschäftigung in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet regelmäßig aus. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für Schüler besteht jedoch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen. Weiterlesen