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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag

Verlustbescheinigung
Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ausnahmen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.
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Verlustbescheinigungen bei mehreren Wertpapierdepots

Depotübergreifende Verlustverrechnung
Kapitalanleger, die mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, egal ob sich diese Depots im Inland oder im Ausland befinden, sollten stets zum Jahresende prüfen, ob in einem der Depots Verluste erwirtschaftet worden sind. Sind beispielsweise im Depot 1 bei der Bank 1 Verluste aus Kapitalanlagen entstanden, in dem Depot 2 bei der Bank 2 hingegen Erträge und hat die Bank 2 demzufolge Abgeltungsteuer abgezogen, sollte von der Bank 1 über die nicht ausgeglichenen Verluste eine Bescheinigung eingeholt werden. Weiterlesen