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Privatnutzung von Fahrzeugen

Wird der private Nutzungsanteil von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht durch ein Fahrtenbuch, sondern mittels der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Anteil bei Hybrid-autos und teuren Elektrofahrzeugen auf die Hälfte; bei Elektrofahrzeugen bis € 60.000,00 brutto sogar auf ein Viertel. Für die Umsatzsteuer gilt diese Sonderregelung allerdings nicht. Beträgt der Listenpreis für ein Elektrofahrzeug € 50.000,00, ist die private Nutzung mit einem Viertel von einem Prozent = € 125,00 zu versteuern. Es muss aber trotzdem Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus einem Prozent = € 95,00 für die private Überlassung abgeführt werden.
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Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Allgemeines
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sieht das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) die Absenkung des Regelumsatzsteuersatzes vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % vor. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt u. a. für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (III C 2 – S 7030/20/10009 :004). Praxisnahe Beispiele sind enthalten in der Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung des Bayer. Landesamtes für Steuern (Az. S 7030.1.1-2). Weiterlesen