Rentenbezug 2025

Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025

Erwerbsminderung
Rentnerinnen und Rentner mit verminderter Erwerbsfähigkeit können ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Im Einzelnen gelten abhängig vom Grad der Erwerbsminderung folgende Hinzuverdienstgrenzen: Bei voller Erwerbsminderung gilt für 2025 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund € 19.661,00. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von rund € 39.322,00.
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Erbfallkostenpauschale

Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00

Erbfall
Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Erwerbsaufwendungen sind u. a. die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal oder die Kosten für die übliche Grabpflege. Zu den absetzbaren Kosten zählen auch die sonstigen Kosten, die der Erwerberin bzw. dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (Nachlassregelungskosten) zählen im Übrigen die Kosten eines Zivilprozesses.
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Pkw-Privatnutzung

BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung

Der Fall
Der Bundesfinanzhof/BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger die Aufwendung für zwei Leasingfahrzeuge, einen BMW 740 und einen Lamborghini, vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend machte. Er führte für beide Fahrzeuge jeweils ein Fahrtenbuch. Der steuerpflichtige unterhielt darüber hinaus privat noch einen Ferrari sowie einen Jeep Commander. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher nicht an und berechnete die private Nutzungsanteile für den BMW und den Lamborghini mit der 1-Prozent-Methode. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an (Urteil von 9.3.2021, 6 K 2915/17).
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Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate

Kurzarbeitergeld
Nach § 109 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuches/SGB III kann die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Angesichts der schlechten Konjunkturaussichten hält die Bundesregierung diese Voraussetzung aktuell für erfüllt.
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Jahressteuergesetz 2024

Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025

Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) enthält eine Vielzahl gesetzlicher Anpassungen im Lohnsteuerrecht, welche speziell für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber relevant sind. Unter anderem wurde die bisherige Praxis für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung ins Gesetz aufgenommen. Arbeitgeber können die Pauschalierung einfach durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung in Anspruch nehmen (§ 40 Abs 4 Einkommensteuergesetz/EStG).
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Steuerfortentwicklungsgesetz

Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten

Steuerfortentwicklungsgesetz
Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:
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Ausländische Alterseinkünfte

Bisheriger Rechtsstand
Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen unterliegen nach gegenwärtigem Rechtsstand auch dann nicht der inländischen nachgelagerten Besteuerung bzw. der vollen Einkommensteuerpflicht, wenn diese Anwartschaften auf steuerbegünstigten oder steuerfreien Beiträgen basieren bzw. wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerfrei gestellt waren. Dadurch kam es für Bezieherinnen und Bezieher solcher Leistungen zu einer Besserstellung gegenüber Inlandsfällen.
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Mandanteninformation: Die Einführung der E-Rechnungspflicht 2025

Die neue E-Rechnungspflicht – Das kommt auf Sie zu

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ab dem 1.1.2025 besteht für Unternehmer in Deutschland in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Erstellung und zum Empfang einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Verpflichtung betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

In Kürze:
Was ist eine E-Rechnung?

Das neue E-Rechnungsformat deckt sich nicht mit dem, was gemeinhin unter E-Rechnungen verstanden wird. Eine E-Rechnung muss zukünftig einem bestimmten Format entsprechen, das elektronisch ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden kann. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder mit ihr kompatibel sein. In der Praxis wird es nach aktuellem Stand folgende zwei Formate geben, in denen eine E-Rechnung erstellt werden kann (XRechnung & ZUGFeRD).
Wichtig: Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format fallen nicht darunter. Diese werden künftig als „sonstige Rechnung“ bezeichnet. Weiterlesen

Bilanzoffenlegung 2023

Gnadenfrist für verspätete Offenlegung

Unternehmensregister
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse regelmäßig im Unternehmensregister zu bilanzieren. Hierzu müssen die Daten dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch übermittelt werden (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2023 wären spätestens zum 31.12.2024 dem Betreiber des Bundesanzeigers zuzusenden.
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Verlustverrechnung 2025

Verlustverrechnung
Seit 2020 dürfen bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen nur in Höhe von € 20.000,00 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Namentlich handelte es sich dabei um Verluste aus Termingeschäften sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 Einkommensteuergesetz/EStG).
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