NEGATIVZINSEN 2020

Werbungskosten oder negative Kapitalerträge
Für Kapitalanleger mag es auf den ersten Blick zweitrangig sein, ob sie Bankspesen in Form von (höheren) Kontoführungsgebühren oder in Form von gesonderten Verwahrgebühren oder ob sie „Negativzinsen“ zahlen. Kosten bleiben schließlich Kosten. Der Unterschied ist aber ein steuerlicher: Während Bankspesen zu den Werbungskosten zählen und mit dem Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten sind, stellen von Banken erhobene negative Einlagezinsen nach überwiegender Literaturmeinung negative Erträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG dar. Negative Erträge können – im Gegensatz zu Werbungskosten – mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und mindern damit die Kapitalertragsteuer. Wurden keine positiven Kapitaleinkünfte erzielt und können die Negativzinsen daher nicht verrechnet werden, sind sie als Verlustvortrag gesondert festzustellen.

Gesetzesinitiative
Nach derzeit geltender Rechtsauffassung der Finanzverwaltung können Negativzinsen nicht als negative Kapitalerträge verrechnet werden. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig die Auffassung, dass die von einem Kreditinstitut einbehaltenen negativen Einlagezinsen keine Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Denn sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Kapitalanleger würden damit doppelt belastet. Die FDP-Fraktion hat daher Ende letzten Jahres eine Gesetzesinitiative mit dem Titel „Berücksichtigung von Negativzinsen im Steuerrecht“ in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 19/15771). Der Vorgang wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Betroffene Kapitalanleger sollten sich auf diesen Vorgang berufen und gezahlte Negativzinsen im Rahmen der Steuerveranlagung geltend machen.

Stand: 7.1.2020