Pflegefreibetrag für Kinder
Niedrigere Erbschaftsteuer für Pflegeleistungen
Pflegefreibetrag
Für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein steuerpflichtiges Vermögen bis zu € 20.000,00 nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Haben Kinder ihren Eltern gegenüber unentgeltlich Pflegeleistungen erbracht, hat die Finanzverwaltung bisher im Regelfall den Abzug des Pflegefreibetrags mit Verweis auf die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Kindern der Pflegefreibetrag zusteht (10.5.2017, II R 37/15). Weiterlesen