Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?

Das Bundesfinanzministerium hat am 13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen, Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes. Weiterlesen

Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat in einem Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13.3.2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet. Voraussichtlich bis Anfang April gelten folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

• Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % (normal liegt diese Schwelle bei 30 %) der Belegschaft. Das heißt, dass Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall infolge ausbleibender Aufträge betroffen sind.
• Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
• Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
Anträge auf Kurzarbeitergeld sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen.
Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu einem Jahr bewilligt werden.
Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrem Arbeitsplatz zur Betreuung ihrer Kinder für auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage ohne Lohneinbußen fernbleiben (§ 616 BGB). Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht anderweitig betreut werden können.
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Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?

Allgemeine Vorbeugemaßnahmen

Um die Ausbreitung von Coronaviren einzudämmen sollten im Unternehmen u. a. folgende Maßnahmen angeordnet werden:
• Persönliche Hygiene
• Gründliches (mind. 20 – 30 Sekunden langes) Händewaschen mit geeigneten Hygieneprodukten
• Auf Handschlag zur Begrüßung verzichten
• Niesen und Husten nur in Einmalpapiertaschentücher und unmittelbare Entsorgung in einem Papierkorb mit Abdeckung
• Berührungen der Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) mit den Händen vermeiden
• Engen Kontakt zu Kollegen vermeiden und ggf. Arbeitsplätze auseinander stellen
• Arbeitsplätze regelmäßig reinigen oder desinfizieren und intensiv lüften
• Benutzung von Pausenräumen und Gemeinschaftseinrichtungen unterlassen oder nur einzeln nutzen
• Nutzung der Treppe anstelle des Aufzugs und Vermeidung der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
• Modalitäten eines allenfalls eingerichteten Kantinenbetriebes prüfen und ggf. auf die Ausgabe von Lunchpaketen umstellen
• Gebrauch von Atemschutzmasken und Schulungen über das korrekte Tragen solcher Masken veranstalten. Masken nach längerer Nutzung austauschen. Einsatz nur bei Bedarf. Atemschutzmasken der Klasse FFP bereitstellen und Modalitäten für deren Ausgabe (z. B. am Betriebseingang) festlegen. Nutzungsanweisungen geben.
• Sicherstellung des Heimtransports erkrankter Mitarbeiter bei plötzlichem Krankheitsbeginn
• Organisation von Fahrgemeinschaften, Hol- und Bringdiensten für Mitarbeiter zur Vermeidung erhöhter Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln Weiterlesen

VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN

Jahressteuergesetz 2019
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet) wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben. Die neuen ab 2020 geltenden Pauschalen betragen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden € 14,00 statt bisher € 12,00. Für eine Abwesenheit von 24 Stunden können ab 2020 € 28,00 (bisher € 24,00) geltend gemacht werden. Weiterlesen

ENERGETISCHE SANIERUNGSMAßNAHMEN

Neue Verordnung der Bundesregierung

Energetische Sanierungen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde die Rechtsvorschrift des § 35c neu in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Die Vorschrift sieht Einkommensteuerermäßigungen für energetische Maßnahmen vor. Die Einkommensteuerermäßigungen betragen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, höchstens € 14.000,00 im ersten und zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens € 12.000,00. Insgesamt können also Steuerermäßigungen bis zu € 40.000,00 beantragt werden. Weiterlesen

ERSTAUSBILDUNGSKOSTEN SIND KEINE WERBUNGSKOSTEN

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien. Weiterlesen

NEGATIVZINSEN 2020

Werbungskosten oder negative Kapitalerträge
Für Kapitalanleger mag es auf den ersten Blick zweitrangig sein, ob sie Bankspesen in Form von (höheren) Kontoführungsgebühren oder in Form von gesonderten Verwahrgebühren oder ob sie „Negativzinsen“ zahlen. Kosten bleiben schließlich Kosten. Der Unterschied ist aber ein steuerlicher: Während Bankspesen zu den Werbungskosten zählen und mit dem Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten sind, stellen von Banken erhobene negative Einlagezinsen nach überwiegender Literaturmeinung negative Erträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG dar. Negative Erträge können – im Gegensatz zu Werbungskosten – mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und mindern damit die Kapitalertragsteuer. Wurden keine positiven Kapitaleinkünfte erzielt und können die Negativzinsen daher nicht verrechnet werden, sind sie als Verlustvortrag gesondert festzustellen. Weiterlesen

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Globalisierung und Digitalisierung

Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 28.11.2019 (Az IV A 4 – S 0316/19/10003:001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ neu gefasst. Die Neufassung ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003) und enthält u. a. weitreichende Neuregelungen zu den Themen Globalisierung und Digitalisierung. So trägt eine Vielzahl der neuen Regelungen vor allem den Cloud-Systemen Rechnung. Weiterlesen

Elektronische Kassensysteme

Wichtige Neuerungen zum Jahreswechsel

Kassengesetz 2016
Bereits vor drei Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (v. 23.12.2016 BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind: Weiterlesen

MEHRWERTSTEUER-SENKUNG BEI DER BAHN

Klimapaket
Bestandteil des Klimapakets war u. a. eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %. Seit dem Jahreswechsel sind die Fernverkehrspreise der Bahntickets nun um 10 % gesunken, nicht jedoch um 12 % (Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz). Dies liegt daran, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Bruttopreis, sondern vom Nettopreis errechnet wird. Kostete ein Bahnticket bisher € 119,00, so kostet es jetzt nur noch € 107,00, also rund 10 % weniger. Weiterlesen