Jahressteuergesetz 2026

BMF legt Referentenentwurf vor

Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Mit den geplanten Gesetzesänderungen und Neuerungen sollen notwendige Anpassungen an EU-Recht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt werden. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

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Deutschland als Steuer-Vizeweltmeister

Nur in Belgien gibt es noch höhere Abgabequoten

 Taxing Wages 2026

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlicht alljährlich ihren „Taxing Wages“ Bericht. Die Organisation veröffentlicht hierbei Details zu den in den 38 OECD-Ländern gezahlten Steuern auf Löhne. Die diesjährige Ausgabe konzentriert sich auf die Progressivität verschiedener Einkommensintervalle und Haushaltstypen und die Höhe der persönlichen Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern. Außerdem enthält der 669-seitige Bericht Analysen über von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern sowie Barleistungen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten.

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Familienheimfahrten

Wann das Finanzamt mangels Belege schätzen darf

Werbungskosten

Finanzämter erkennen Familienheimfahrten bei notwendiger doppelter Haushaltsführung einmal pro Woche an. Steuerpflichtige können für die wöchentlichen Hin- und Rückfahrten mit dem eigenen Pkw eine Entfernungspauschale in Höhe von € 0,38 pro Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten geltend machen (§ 9 Abs 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Für den Nachweis der Familienheimfahrten tragen Steuerpflichtige die Feststellungslast.

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Ferienjobs für Schüler und Studenten

Sozialversicherungspflicht von Schülern bei Ferienjobs

Befristete Ferienbeschäftigungen

Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften. Gemäß den Geringfügigkeitsrichtlinien können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein. In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen bzw. Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.

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