Sozialversicherungspflicht von Schülern bei Ferienjobs
Befristete Ferienbeschäftigungen
Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften. Gemäß den Geringfügigkeitsrichtlinien können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein. In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen bzw. Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.
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